Satzung

Satzung des

 

Schützenvereins

Hemsloher – Düversbruch e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ’’ Schützenverein Hemsloher – Düversbruch ’’ mit dem Zusatz ’’ e.V. ’’ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Düversbruch, Kreis Diepholz.

 

§ 2

Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, den Schießsport unter seinen Mitgliedern zu pflegen und das Schützenfest zu einem echten würdigen Volksfest zu gestalten.

 

§ 3

Mitgliedschaft, Eintritt und Verlust

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, weiblich wie männlich, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Den weiblichen Mitgliedern ist es nicht möglich im Vorstand mit zu wirken.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine mündliche Mitteilung entscheidet. Bei einem ablehnenden Bescheid steht der betroffenen Person die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen. Bei Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung wird die betroffene Person als Mitglied aufgenommen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Mitglieder, die gegen das Interesse des Vereins handeln oder die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können aus dem Verein nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt bei 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit Erreichen des 70. Lebensjahres oder aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 4

Königswürde

Die Königswürde kann errungen werden, wenn das Mitglied das 25. Lebensjahr erreicht hat und zwei Jahre im Verein ist. Die Königswürde wird anläßlich des jährlichen Schützenfestes dem Mitglied verliehen, der sich beim Königsschießen als bester Schütze herausgestellt hat.

 

§ 5

Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

§ 6

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

               1.   ersten Vorsitzenden

               2.   zweiten Vorsitzenden

               3.   ersten Schriftführer

               4.   zweiten Schriftführer

               5.   ersten Rechnungsführer

               6.   zweiten Rechnungsführer

               7.   ersten Kommandeur

               8.   zweiten Kommandeur

               9.   erster und dritter Schießwart und dem jeweiligen Schützenkönig

               10. zweiter, vierter und fünfter Schießwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der ordentlichen Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Falls kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl auch offen erfolgen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8

Jahreshauptversammlung

Die im Dezember jeden Jahres stattzufindene ordentliche Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

In der Generalversammlung ist auch über die Abhaltung des Schützenfestes zu beschließen und der Festwirt zu bestimmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 9

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 10

Vereinslokal

Vereinslokal ist das Landhaus Sandmann-Nüßmann im Hemsloher-Bruch.

 

§ 11

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesen Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglider beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen dem Deutschen Roten-Kreuz zu übergeben.

 

Hemsloher Bruch, den 09.12.2000